Mandanten über die Kanzlei (vollständige Bewertung unter anwalt.de)
  • Herr F. (Schadenersatz wegen Behandlungsfehler, gerichtlicher Abfindungsvergleich):
    Dr. Tamm hat nicht nur mit seinem hohen Fachwissen und seiner geschickten Art vor Gericht brilliert, sondern auch außerhalb des Gerichtssaal habe ich mich beim ihm "geborgen" gefühlt. Auch nachdem diese Geschichte ausgestanden war, und ich Monate danach Fragen zum Schmerzensgeld hatte, wurde mir bereits am nächsten Arbeitstag eine ausführliche und hilfreiche Antwort zuteil. Einen solchen Anwalt muss man suchen, ihn zu finden ist schon echtes Glück.
    Herr F. (Schadenersatz wegen Behandlungsfehler, gerichtlicher Abfindungsvergleich):
  • Herr B. (erfolgreiche Klage zur Durchsetzung von Berufsunfähigkeitsrente)
    Fähiger Anwalt! Bestätigt wurde das fortwährend durch seine aus unserer Sicht qualitativ sehr hoch anzusiedelnden Arbeits- u. Vorgehensweise (schnörkellos im positivsten Sinne, absolut stilsicher u. sehr durchsetzungsfähig). Nicht zu vergessen, dass man ein Gespür für gesundheitlich angeschlagene Mandanten benötigt. Herr Dr. Tamm hat dieses Gespür!
    Herr B. (erfolgreiche Klage zur Durchsetzung von Berufsunfähigkeitsrente)
  • Frau S. (Berufsunfähigkeit. Abfindungsvergleich nach Anfechtung durch den Versicherer)
    Herr Dr. Tamm erreichte für mich durch sein großes Engagement und seine einwandfreie Argumentation einen außergerichtlichen Vergleich, dessen Ergebnis meine Erwartungen in jeder Hinsicht übertraf. Dank seiner hohen fachlichen Kompetenz sowie seinem harten Auftreten in den Verhandlungen erreichte er für mich eine optimale Abfindungszahlung. Ich würde Herrn Dr. Tamm jederzeit wieder beauftragen und empfehle das bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit auch frühzeitig zu tun.
    Frau S. (Berufsunfähigkeit. Abfindungsvergleich nach Anfechtung durch den Versicherer)
  • Frau L. (außergerichtliche Durchsetzung von Berufsunfähigkeitrente):
    Sehr gute Beratung, kompetente, fachkundige Bearbeitung und erfolgreiche Durchsetzung in kürzester Zeit. Fragen konnten immer telefonisch bzw. per E-Mail geklärt werden. Jederzeit wieder - sehr empfehlenswert!
    Frau L. (außergerichtliche Durchsetzung von Berufsunfähigkeitrente):
Nachfolgend finden Sie beispielhaft einige weitere Fälle, in denen Rechtsanwalt Dr. Tamm erfolgreich für seine Mandanten tätig war:
I. Beispiele aus dem Medizinrecht:
  • OLG Bamberg, Az. 4 U 268/13: Aufgrund einer in der beklagten Klinik sorgfaltswidrig nicht erkannten Endometritis verlor die 31-jährige Klägerin ihre Gebärmutter. Das Landgericht Bamberg hatte die Klage trotz Der Angriffe von Dr. Tamm auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, der einen Behandlungsfehler verneinte, abgewiesen. Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche daraufhin vollumfänglich in 2. Instanz weiter. Vor dem OLG Bamberg konnte Dr. Tamm die Beauftragung eines weiteren Gutachtens erreichen und schließlich zugunsten der Klägerin einen Vergleich über die Zahlung einer Abgeltungssumme von insgesamt 30.000,00 € erzielen.
  • LG Würzburg, Az. 12 O 2390/11 Hei: Die Klägerin erlitt bei einem Arbeitsunfall eine Radiusköpchenfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Klägerin litt nach der Operation über Jahre an Schmerzen, die erst durch eine weitere Operation beseitigt werden konnten. Laut Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen unterliefen der Beklagten bei der ersten, nach dem Unfall durchgeführten Operation Behandlungsfehler. Von Seiten des Gerichts wurde zunächst ein Vergleich in Höhe von 7.000 € vorgeschlagen, Dr. Tamm konnte nach Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung aber erreichen, dass sich die Beklagte zu einer Zahlung von 12.000 € bereit erklärte.
  • VG Würzburg, Az. W 6 S 08.1780: Mit Bescheid vom 15.04.2008 wurde dem Mandanten, einem Lohnhersteller, untersagt, die von ihm hergestellten Arzneimittel weiterhin freizugeben oder abzugeben. Dr. Tamm erhob für den Mandanten Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 04.09.2008 stellte das VG Würzburg die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wieder her, wodurch erreicht wurde, dass der Kläger seine Arzneimittel ab sofort wieder freigeben und abgeben durfte, die Schließung des Unternehmens wurde abgewandt.
  • LG Würzburg, Az. 21 O 1511/05: Die private Krankenversicherung eines Schmerzpatienten verweigerte diesem zunächst die weitere Bezahlung seiner Therapiekosten. Der Kläger wandte sich deshalb an einen Rechtsanwalt, dessen Klage vom LG Würzburg jedoch als unzulässig abgewiesen wurde. Daraufhin beauftragte der Kläger Dr. Tamm mit seiner weiteren Vertretung. Nach erneuter Klageerhebung konnte dieser den Abschluss eines Vergleichs erreichen. Dieser sah die Zahlung von rund 28.000 € an den Kläger vor, die Weiterzahlung der bisherigen Therapie bis zum Ablauf einer bestimmten Frist sowie die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Behandlungskonzeptes für die Zukunft durch eine namhafte Schmerzklinik.
  • LG Ansbach, Az. 2 O 1532/08 Hei: Der Kläger hatte sich einer Knieoperation unterzogen und sollte ein neues Kniegelenk erhalten. Aufgrund eines groben Behandlungsfehlers kam es zu Komplikationen und musste dem Kläger ein Unterschenkel amputiert werden. Die beklagte Klinik fand sich schließlich bereit, im Rahmen eines Vergleichs 100.000 € an den Kläger zu zahlen.
II. Beispiele aus dem Versicherungsrecht:

Hinweis zu den Beispielsfällen: Im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung, der den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Dr. Tamm im Versicherungsrecht bildet, ist dieser zum weitaus überwiegenden Teil außergerichtlich tätig und setzt die Ansprüche der Mandanten bereits im Antragsverfahren erfolgreich durch, so dass langjährige und für die Mandantschaft oft zermürbende Gerichtsverfahren von Anfang an vermeiden werden. Einige Referenzfälle speziell aus dem Bereich Berufsunfähigkeit finden sie hier.

  • LG Schweinfurt, Az. 22 O 176/15: Gegenstand des gegen die Axa Life Europe geführten Verfahrens waren Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer hatte den vom Versicherungsnehmer selbst gestellten und eingereichten Antrag im August 2014 abgelehnt. Im September 2014 wurde dem Versicherungsnehmer ein Abfindungsangebot über einen Kapitalbetrag von 75.000,00 € unterbreitet, das dieser jedoch aus guten Gründen nicht annahm. Im Januar 2018 gab das Landgericht Schweinfurt der von Dr. Tamm bereits im März 2015 eingereichten Klage in vollem Umfang statt, das für den Kläger psychisch sehr belastende und vom Versicherer aus Sicht des Klägers in die Länge gezogene Verfahren fand damit nach fast 3 Jahren endlich seinen erfolgreichen Abschluss.
  • LG Würzburg, Az. 12 O 2209/14: Die Klägerin machte gegenüber der MLP Finanzdienstleistungen AG Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einem empfohlenen Wechsel von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) geltend. Sie sei einseitig lediglich über Vorteile eines Wechsels beraten worden, nicht aber über Nachteile. Zum Beweis dieser Behauptung konnte sie sich auf das Beratungsprotokoll stützen, dem eine Beratung über Nachteile eines Wechsels nicht zu entnehmen war. Dr. Tamm konnte für den Mandantin einen Vergleich erreichen, durch den der Klägerin der Großteil ihres Schadens durch MLP ersetzt wurde.
  • LG Nürnberg-Fürth, Az. 11 O 5197/11: Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber im IT-Bereich tätig. Dort wurde er – nach Bestätigung seiner MCS-Erkrankung durch den von der Versicherung beauftragten Sachverständigen – an einen anderen Arbeitsplatz versetzt, an dem er in geringerem Maße den für ihn schädliche Emissionen (vor allem aus Laserdruckern) ausgesetzt war.
    Die Versicherung berief sich sodann darauf, die neue Tätigkeit des Klägers entspreche der Lebensstellung, die der Kläger bisher auch in seiner früheren Tätigkeit hatte (gleicher Verdienst, gleiche fachliche Anforderungen, gleiches Ansehen) und verweigerte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Trotz für den Kläger ungünstiger Beweisaufnahme konnte Dr. Tamm einen Vergleich mit der Versicherung erzielen, der die Zahlung einer Abfindungssumme von 150.000,00 € an den Kläger vorsah.
  • LG Würzburg, Az. 24 O 2157/10 Ver: Die Klägerin machte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) Rentenleistungen geltend. Ihrem Antrag lag die Erkrankung an einem Burn-Out-Syndrom zugrunde. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen ordneten das Burn-Out-Syndrom als chronifizierte mittelgradige depressive Episode ein und bestätigten das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im nach dem Versicherungsvertrag erforderlichen Umfang. Dr. Tamm konnte für die Klägerin den Abschluss eines Vergleichs erreichen, der die beklagte Versicherung – bei Anerkennung der Berufsunfähigkeit bis zum Ablauf der Versicherung – dazu verpflichtete, an die Klägerin rund 350.000,00 € an Berufsunfähigkeitsrente nachzuzahlen, sowie künftig monatlich im Voraus und bis zum Ablauf des Vertrages die vertraglich vereinbarte Rente von 4.500,00 €.
  • Außergerichtliches Verfahren 11/2010: Der Mandat machte als Begünstigter einer von seiner verstorbenen Ehefrau abgeschlossenen Lebensversicherung Ansprüche in Höhe von 85.000,00 € gegen ein Versicherungsunternehmen geltend. Dieses lehnte eine Leistung mit der Begründung ab, die Ehefrau des Mandanten habe bei Vertragsschluss eine Erkrankung verschwiegen, die letztlich ursächlich dafür war, dass sie die Kellertreppe hinunterstürzte und zu Tode kam. Die Beweislast dafür, dass zwischen dem Versicherungsfall Tod und der verschwiegenen Erkrankung kein Zusammenhang bestand, lag beim Mandanten, der diesen Beweis jedoch nicht führen konnte. Dennoch erreichte Dr. Tamm, dass das in Anspruch genommene Versicherungsunternehmen dem Mandanten zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche im Wege eines Vergleichsschlusses 20.000,00 € zahlte.
  • LG Würzburg, Az. 22 O 494/09: Die Klägerin machte Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) geltend, das Versicherungsunternehmen jedoch focht den Versicherungsvertrag wegen angeblich unrichtiger Angaben bei Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung an und stellte das Bestehen einer Berufsunfähigkeit im nach dem Versicherungsvertrag erforderlichen Umfang in Abrede.
    Trotz des Umstandes, dass im Verfahren auch nach einer Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, ob die Anfechtung durch das Versicherungsunternehmen berechtigterweise erfolgte, konnte Dr. Tamm es erreichen, dass die Versicherung an die Klägerin zur Abgeltung aller Ansprüche eine Abfindungssumme von 25.000,00 € zahlte. Der nach Abschluss des Vergleichs vom Gericht erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss ließ erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen wäre.
  • LG Köln, Az. 23 O 300/07: Die Versicherung der Klägerin weigerte sich zunächst, Krankentagegeld zu zahlen. Nach Klageerhebung durch Dr. Tamm erklärte sie sich im Rahmen eines Vergleichs dazu bereit, rund 13.000,00 € Krankentagegeld zuzüglich Zinsen nachzuzahlen.
  • LG Fulda, Az. 4 O 300/07: Eine Versicherung weigerte sich nach einem Autounfall des Klägers, aus der Kaskoversicherung zu leisten und machte zudem aus der Haftpflichtversicherung Erstattungsansprüche geltend, weil sie einen Teil des Schadens bereits an den Unfallgegner gezahlt hatte. Die Versicherung vertrat die Ansicht, sie wäre vom Versicherungsvertrag wirksam zurückgetreten, weil der Kläger die Versicherungsprämie verspätet gezahlt hatte.
    Dr. Tamm erhob Klage und die Versicherung wurde daraufhin dazu verurteilt, den Kasko- und auch den weiteren Haftpflichtschaden zu regulieren. Zudem stellte das LG fest, dass der Versicherung im Zusammenhang mit dem Haftpflichtschaden kein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht. Der Kläger erhielt im Ergebnis weitere rund 7.000,00 € von seiner Versicherung, darüber hinaus wurde festgestellt, dass er die rund 5.000,00 €, die seine Versicherung zur Regulierung des Schadens bereits übernommen hatte, nicht zurückzahlen muss.
  • LG Würzburg, Az. 21 O 595/07: Die Versicherung des Klägers weigerte sich, Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) zu erbringen. Nach Klageerhebung konnte Dr. Tamm den Abschluss eines Vergleichs erreichen, der die Zahlung von rund 22.000,00 € Rente für die Vergangenheit und die Erstattung der seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlten Versicherungsprämien vorsah. Zudem wurde vereinbart, dass der Kläger auch in Zukunft weiterhin Rente erhält, solange er durch jährliche Vorlage eines aktuellen Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung nachweisen kann, dass er weiterhin erwerbsunfähig ist.
III. Beispiele aus dem Lebensmittelrecht:
  • Außergerichtliches Verfahren gegen das Landratsamt Würzburg: Das Landratsamt machte gegenüber dem Mandanten lebensmittelrechtliche Verstöße geltend. Die Untersagung des Betriebs sowie ein Strafverfahren drohten. In seiner außergerichtlichen Vertretung konnte Dr. Tamm die Untersagung des Geschäftsbetriebs und die Einleitung eines Strafverfahrens verhindern. Es wurde lediglich ein Bußgeld von rund 230,00 € verhängt.
  • Außergerichtliches Verfahren.: Der Mandant, ein Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, machte Schadensersatzansprüche gegen eine Lebensmittelchemikerin wegen fehlerhafter Etikettberatung geltend, in deren Folge er seinen Betrieb aufgab. Nachdem von der Gegenseite zunächst eine Haftung abgelehnt worden war und zwischenzeitlich einmal die Rückzahlung des gezahlten Beratungshonorars von rund 470,00 € angeboten wurde, konnte Dr. Tamm es schließlich erreichen, dass sich die Gegenseite im Rahmen eines Vergleichs dazu bereit erklärte, an den Mandanten einen Schadensersatz in Höhe von rund 17.000,00 € zu zahlen.
  • Staatsanwaltschaft Fulda: Die Staatsanwaltschaft Fulda ermittelte im Zusammenhang mit der Salmonellenepidemie im Klinikum Fulda im Jahre 2007 auch gegen den damaligen Küchenleiter. Mit Verfügung vom 16.07.2009 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Einstellung erfolgte dabei auf der Grundlage von § 170 Absatz 2 StPO, d.h. aufgrund nicht hinreichenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft bestätigte damit im Ergebnis in vollem Umfang die von Anfang an von Dr. Tamm vertretene Ansicht, dass dem Mandanten weder in strafrechtlicher noch in ordnungswidrigkeitsrechtlicher Hinsicht ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Die Fuldaer Zeitung berichtete (s. Einzelheiten unter Aktuelles).
IV. Weitere Beispiele:
  • AG Frankfurt, Az. 29 C 1524/08-46: Der Mandant litt nach Durchführung einer Desinsektion auf einem Flug mit der Air France unter gesundheitlichen Beschwerden, die er auf das Versprühen des Insektizids zurückführte. Nachdem die Air France dem Mandanten außergerichtlich nicht die verlangten Auskünfte zum versprühten Produkt gegeben hatte, reichte Dr. Tamm Klage ein, woraufhin die Air France zur Erteilung einer Anzahl von Auskünften verurteilt wurde (s. Einzelheiten unter Aktuelles). Das Magazin Spiegel berichtete.
  • Außergerichtliches Verfahren: Die Mandantin, ein dreijähriges Mädchen, war von einem Hund ins Gesicht gebissen worden, wodurch ihr eine Narbe verblieb. Die Haftpflichtversicherung des Hundehalters wies die von Dr. Tamm geltend gemachte Schmerzensgeldforderung von 10.000,00 € zunächst als überzogen zurück und bot lediglich 4.000,00 € an. Nach weiterem Schriftwechsel und Untermauerung der Ansprüche der Mandantin anhand einschlägiger Rechtsprechung durch Dr. Tamm zeigte sie sich jedoch bereit, diesen Betrag zu zahlen sowie die zukünftigen, eventuell anfallenden Kosten einer plastischen Operation zur Korrektur der Narben zu übernehmen.