1. Wogegen versichert eine Betriebsschließungsversicherung?
Vereinfacht gesagt sichert eine Betriebsschließungsversicherung den Versicherungsnehmer für den Fall ab, dass ihm aus einer unverschuldeten Betriebsschließung ein Schaden entsteht. Regelmäßig ist über solche Verträge die angeordnete Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert. In manchen Fällen findet sich diese Art des Versicherungsschutzes auch in Verträgen mit der Bezeichnung „All Risk Versicherung“.
2. Warum zahlen Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen nicht die volle Versicherungsleistung?
Obwohl derzeit viele Besitzer von Restaurants, Cafes und Gaststätten, aber auch von Vergnügungsstätten wie Clubs und Diskotheken durch die zwangsweise Schließung im Zuge der Corona-Pandemie hart getroffen werden und oft existentiell bedroht sind, weigern sich viele Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen, die volle Versicherungsleistung zu erbringen.
Zur Begründung einer Ablehnung werden von den Versicherern unterschiedlichste Argumente vorgebracht. Unter anderem werden Ablehnungen damit begründet, der Erreger Sars CoV-2 sei in den Versicherungsbedingungen nicht explizit genannt oder generalpräventiv angeordnete Betriebsschließungen würden von vornherein nicht erfasst
3. Wann besteht ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung?
Die einzigen Versicherer, die nach meiner Kenntnis bislang erklärt haben, dass Versicherungsschutz für die aktuelle Corona-Pandemie besteht, sind die HDI, die Barmenia und die Signal Iduna. Nach den mir vorliegenden Versionen der Versicherungsbedingungen der Barmenia und der HDI ist der Versicherungsschutz dort auch eindeutig zu bejahen, so dass grundsätzlich die volle Versicherungsleistung erbracht werden muss.
Nach einem Bericht bei Spiegel Online vom 24.04.2020 (Martin Hesse, die Wut der Gastronomen) haben sich neben der Allianz, der Haftpflichtkasse Darmstadt und der Versicherungskammer Bayern aber offenbar auch die HDI und die Signal Iduna im Rahmen einer so genannten „Kompromisslösung“ bislang lediglich dazu bereit erklärt, 15% der vollen Schadenssumme zu regulieren.
Ansonsten gilt – wie auch sonst bei jedem Versicherungsvertrag – dass es stets darauf ankommt, was im konkreten Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Dabei ist es aber keinesfalls so, dass nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn der Erreger SarsCoV-2 dezidiert in den Bedingungen genannt wird. Versicherungsbedingungen sind stets auszulegen und zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.
Und sind Klauseln unklar formuliert, so geht dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Lasten des Klauselverwenders – also des Versicherers. Im Zweifel gilt die versicherungsnehmerfreundliche Auslegung.
4. Was tun, wenn die Betriebsschließungsversicherung /All-Risk-Versicherung nicht zahlen will?
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht lautet mein Rat an Sie ganz klar: Wenn Sie Ihren Betrieb für den Fall einer Schließung oder eines sonstigen Ausfalls versichert haben, dann sollten Sie Ihren Versicherungsschutz, d.h. Ihren Vertrag, daraufhin überprüfen lassen, ob er Versicherungsschutz für den konkreten Fall einer staatlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie bietet.
Falls Ihnen noch keine Ablehnung Ihrer Versicherung vorliegt und Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie sich dringend zunächst mit mir in Verbindung setzen. Ich werde Ihnen kostenfrei mitteilen, wie sich dieses Problem möglicherweise lösen lässt.
Ansonsten ist zu beachten, dass beim Versicherer unverzüglich eine Schadensanzeige eingereicht werden muss, um eventuelle Ansprüche nicht zu gefährden. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen, sollten Sie jedoch zunächst mit mir in Kontakt treten, bevor Sie diese Anzeige veranlassen.
5. Welche Erfolgsaussichten bestehen, aufgrund einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus von der Betriebsschließungsversicherung die volle Versicherungsleistung zu erhalten?
Wie gesagt, hängt dies von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Dass es aber keinesfalls von vornherein aussichtslos ist, Ansprüche mit Erfolg geltend zu machen, wenn eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde, belegt ein Gutachten des früheren Vorsitzenden Richters am Münchener Oberlandesgericht Walter Seitz. Dieses kommt zu dem Schluss, „dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung von Gaststätten grundsätzlich uneingeschränkt besteht.“ (Spiegel Online, Martin Hesse, Die Wut der Gastronomen, 24.04.2020).
Was für Gaststätten gilt, das gilt auch für alle anderen Betriebe, die sich über eine Betriebsschließungsversicherung abgesichert haben und in gleicher Weise wie Gaststätten betroffen sind. Entscheidend sind allein die Versicherungsbedingungen und die Art und Weise der Betroffenheit. Beispielsweise können auch Tattoostudios oder Friseurbetriebe Leistungsansprüche haben, sofern Sie eine Betriebsschließungsversicherung besitzen.
Lassen Sie daher Ihren Vertrag von mir prüfen. Ich bin als Fachanwalt für Versicherungsrecht bundesweit tätig und biete in diesem Bereich Sonderkonditionen an, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht.