In einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung aus dem Dezember 2017 stellte der BGH noch einmal klar, worauf es für die Frage der Verweisbarkeit auf eine neue berufliche Tätigkeit entscheidend ankommt. Immer wieder erleben wir es, dass Versicherer Versicherungsnehmer leichter Hand auf eine neu ausgeübte Tätigkeit verweisen, obwohl diese im Vergleich zur früheren Tätigkeit wesentlich geringere Anforderungen an Qualifikation und Erfahrung stellt.
Begründet wird dies regelmäßig damit, der Versicherungsnehmer verdiene in der neuen Tätigkeit ja genauso viel wie früher bzw. sogar mehr. Das Gehalt wiege den geringeren Status und das geringere Ansehen in der neuen Tätigkeit auf. Der BGH trat dieser Ansicht entgegen.
In seinem Urteil betont er, ein Versicherungsnehmer dürfe nicht auf eine neue Tätigkeit verwiesen werden, wenn deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf. Denn dann sei die bisherige Lebensstellung nicht gewahrt.
Auch wenn der Versicherungsnehmer in der neuen Tätigkeit ein höheres Einkommen erziele, dürfe er nicht auf diese verwiesen werden, wenn sie eine deutlich geringere Qualifikation als die frühere Tätigkeit erfordert und sein früherer beruflicher oder sozialer Status unterschritten werde. Da es an für eine abschließende Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlte, verwies der BGH das Verfahren nach dorthin zurück.
Fazit
Im Falle einer Verweisung auf eine neu ausgeübte Tätigkeit sollte man stets genau prüfen lassen, ob die Verweisung zu Recht erfolgte.